AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1      Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

 

1.1   Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen
        dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.

 

1.2   Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom
        Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.


2     
Angebote, Nebenabreden

 

2.1   Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angege-
        benen Daten, einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Angebotsbeauftragung erfolgte Änderung
        der Honorarordnung berechtigt das Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars. Für die Anwendbarkeit
        der jeweiligen Fassung der Honorarordnung ist nicht das Datum der betreffenden Rechnung maßgeblich, sondern das Datum
        des Vertragsabschlusses.

 

2.2   Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftrag-
        nehmer

 

2.3    Jegliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auf mündliche Nebenabreden kann sich keine der Parteien berufen.

 

3      Auftragserteilung

 

3.1   Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, eventuell erteilten Vollmachten und diesen
        Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3.2   Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro, um Gegenstand
        des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

 

3.3   Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein
        anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

 

3.4   Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Nachunternehmer heranziehen und
        diesen im Namen und Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftrag-
        geber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch Nachunternehmer durchführen zu lassen, sowie dem
        Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, einer solchen Auftragserteilung an den Nachunternehmer binnen einer Woche zu
        widersprechen; in diesem Fall ist das Ingenieurbüro nicht verpflichtet, die betreffenden Leistungen selbst zu erfüllen.

 

4      Gewährleistung und Schadenersatz

 

4.1   Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen eines Monats
        ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

 

4.2   Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Berechtigte Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag
       des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen, die im Allgemeinen ein Drittel der für die
       Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist
       nicht geltend gemacht werden.

 

4.3   Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.

 

5      Rücktritt und Kündigung

 

5.1   Ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen Kündigung ist nur aus wichtigem Grund und nach Maßgabe der gesetzlichen
        Regelungen zulässig. Auf die Vorschriften der §§ 648a BGB „Kündigungen aus wichtigem Grund“ und § 650r BGB
        „Sonderkündigungsrecht“ wird ausdrücklich verwiesen.

 

5.2   Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach erfolgter Nachfristsetzung in
        schriftlicher Form möglich.

 

5.3   Bei Verzug des Auftraggebers mit einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, welcher der die Durchführung
        des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro nach erfolgter Nach-
        fristsetzung in schriftlicher Form vom Vertrag berechtigt.

 

5.4  Bei unberechtigtem Rücktritt oder unberechtigter Kündigung des Auftraggebers behält das Ingenieurbüro den Anspruch auf das
       gesamte vereinbarte Honorar. Bei berechtigtem Rücktritt oder berechtigter Kündigung des Auftraggebers sind von diesem die
       vom Ingenieurbüro bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ungeachtet eventueller weiterer Ansprüche zu honorieren.
       Auf die Vorschrift des § 648a BGB wird ausdrücklich verwiesen.

 

5.5   Sollte es aus Gründen von höherer Gewalt zu Verzögerungen bei der Ausführung der beauftragten Leistungen kommen, ver-
        längern sich die vereinbarten Termine und Fristen entsprechend um die Dauer der eingetretenen Verzögerungen. Bei einer
        Verzögerung aus Gründen höherer Gewalt von mehr als einem Monat ist eine beiderseitige Kündigung des Vertrages möglich,
        die schriftlich auszuüben ist. Die bis zum Eingang einer solchen Kündigung erbrachten Leistungen sind auf Grundlage des
        bestehenden Vertrages zu vergüten.

 

6      Honorar

 

6.1   Dem Honoraranspruch des Ingenieurbüros liegt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und deren Leistungsbilder
        zugrunde.

 

6.2   In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; diese wird in der bei Vertragsabschluss gesetzlich
        bestimmten Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.


7      Haftung

 

7.1   Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet das Ingenieurbüro unbeschränkt.

 

7.2   Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Ingenieurbüros dem Grunde und der Höhe nach auf den Schadens-
        umfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte
        objektangemessen gedeckt werden können.

 

7.3   Im Falle einer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber kann das Ingenieurbüro verlangen, dass zunächst ihm die Nach-
        besserung oder Schadensbeseitigung übertragen wird.

 

8      Geheimhaltung

 

8.1   Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

 

8.2   Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, dass vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise
        zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

 

9      Urheberrechte 

 

9.1   Grundsätzlich sind Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen sowie anderweitige Ausarbeitungen des Ingenieurbüros,
        die unabhängig von den beauftragten Leistungen aufgestellt werden, sind urheberrechtlich geschützt.

 

9.2   Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und
        die wiederholte Nutzung durch Dritte.

 

10    Verjährung

 

10.1 Für die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers gegen das Ingenieurbüro ist die gesetzliche Regelung maßgebend, es sei
        denn, die Parteien haben im Vertrag eine abweichende Regelung getroffen.

 

10.2 Werden dem Ingenieurbüro nur einige Grundleistungen übertragen, beginnt die Verjährung mit deren Abnahme. Ist nach der
        Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung der Leistung.

 

10.3 Die Verjährung der Honoraransprüche des Ingenieurbüros beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlags- oder Honorar-
        schlussrechnungen an den Auftraggeber übergeben worden sind.

 

11    Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptstandort des Ingenieurbüros.

 

12    Schlussbestimmungen

 

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

12.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden haben in Textform zu erfolgen.

 

12.3 Soweit in diesem Vertrag bestimmte Honorarordnungen angeführt sind, gelten bei Inkrafttreten neuer Honorarordnungen deren
        Bestimmungen sinngemäß.

 

12.4 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile
        nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen
        worden wären. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt dann, was dem Willen der Vertragsparteien unter
        Berücksichtigung des Gesetzes am nächsten kommt.

 

 

 

 


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